FAQ
Nach DGUV Vorschrift 1 §2 Grundpflichten des Unternehmers:
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufs- krankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen.
Die Maßnahme zur Arbeitssicherheit sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften bestimmt
Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 Zahl und Ausbildung der Ersthelfer
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
1. Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
2. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
a) In Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5%,
b) In sonstigen Betrieben 10%,
c) In Kindertageseinrichtungen ein Ersthelfer je Kindergruppe
d) In Hochschulen 10% der Versicherten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.

